
'Gemeinsamer Tod' - Erbrecht erfordert Präzision!
"Im Falle eines gemeinsamen Todes sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben." Mit dieser Formulierung in ihrem gemeinsamen Berliner Testament ging ein Ehepaar davon aus, ihre Nachfolge rechtssicher gestaltet zu haben. Dem war jedoch nicht so. Es folgte ein Rechtsstreit, über den jüngst das Oberlandesgericht Brandenburg zu entscheiden hatte.
Das Berliner Testament
Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Mit dem Ableben des überlebenden Ehegatten soll dann das Vermögen an einen Dritten, in der Regel an die Kinder, zufallen. Die Dritte Person nennt man dann Schlusserben.
Das Berliner Testament dient primär dazu, den überlebenden Ehegatten zunächst finanziell abzusichern, bevor schließlich der Schlusserben das Vermögen erhält. Da es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, ist es - bis auf wenige Ausnahmen - nach Ableben des Längerlebenden nicht mehr abänderbar (§ 2271 Abs. 2 Hs. 1 BGB).
Bereits daher ist eine anwaltliche Beratung anzuraten. Wohl noch viel bedeutender ist jedoch, dass meist nur durch eine intensive anwaltliche Betreuung Rechtsklarheit geschaffen werden kann, die die nötige Sicherheit vermittelt. Das veranschaulicht der hier behandelte Fall besonders deutlich.
Das Problem an der Formulierung
Die Formulierung des "gemeinsamen Todes" ist nämlich doppeldeutig. Eine Interpretationsmöglichkeit ist, dass hier ein gemeinsames, gleichzeitiges Ableben gemeint war. Andererseits lässt sich die Passage auch so verstehen, dass "gemeinsam" schlicht das Ableben beider Ehegatten (auch nacheinander) meint.
Bei solchen Unklarheiten hilft die juristische Auslegung. Dabei ist bei Testamenten gem. § 133 BGB der wirkliche Wille der Erblasser zu erforschen, wobei das Ergebnis der Auslegung zumindest im niedergeschriebenen Testament angedeutet sein muss. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments mit Krebs erkrankt, weshalb zumindest die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass die Ehefrau noch vor ihrem Mann und daher nicht gleichzeitig ableben würde.
Da also ein gleichzeitiges Ableben fernliegend war, ist nicht davon auszugehen, dass die Ehegatten speziell für diesen unwahrscheinlichen Fall eine Formulierung gewählt hätten. "Gemeinsam" bedeutete in diesem Fall also nicht "gleichzeitig".
Fazit
Das Erbrecht ist glücklicherweise nicht machtlos, wenn Passagen in Testamenten unklar formuliert werden. Allerdings sollten Rechtsstreite möglichst schon vorab vermieden werden, indem Formulierungen präzise verfasst werden. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung in unserer Kanzlei in Forchheim unterstützen wir Sie gerne dabei, ihr Testament rechtssicher zu gestalten.