
Kein Gewinn durch Untervermietung!
Untervermietung ist ein Thema, das ein hohes Streitpotenzial mit sich bringt. Das veranschaulichte das kürzliche Urteil des BGH, in welchem ein Mieter nicht etwa ein Zimmer untervermietete, um sich finanziell über Wasser zu halten, sondern, um am Ende mehr Miete einzunehmen, als selbst der Vermieter.
Rechtliche Grundlagen der Untervermietung
Im Grundsatz gilt: Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter die Wohnung nicht untervermieten, § 540 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei vermietetem Wohnraum gilt jedoch die Besonderheit, dass der Vermieter verpflichtet sein kann, die Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen, wenn der Mieter hieran ein berechtigtes Interesse hat (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein solches kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben:
- Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Mieters, sodass dieser die Miete nicht alleine tragen könnte
- Vorübergehender Auslandsaufenthalt, um die Wohnung nicht währenddessen zu verlieren
- Aufnahme einer pflegebedürftigen Person
Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob auch die Gewinnerzielung ein solches berechtigtes Interesse darstellt und eine Pflicht zur Zustimmung beim Vermieter auslöst.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH erteilte dem eine klare Absage. Die Gewinnerzielungsabsicht ist kein berechtigtes Interesse der Untervermietung. Der Vermieter muss nicht allein deshalb der Untervermietung zustimmen. Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Gesetzgeber die Zustimmungspflicht zur Untervermietung schon historisch nicht für eine Gewinnerzielung angedacht habe. Der Zweck der Vorschrift sei es im Kern, dem Mieter durch Untervermietung zu ermöglichen, bei veränderter Lebens- oder Einkommenssituation die Miete noch bezahlen zu können und die Wohnung nicht verlassen zu müssen. Dem widerspreche es, eine Gewinnerzielungsabsicht als berechtigtes Interesse zu verstehen.
Fazit
Vermieter müssen der Untervermietung von Wohnraum nicht nur deshalb zustimmen, da Mieter dadurch Gewinn erzielen möchten. Hinter der Norm des § 553 BGB steht ein soziale Gedanke, der es Mietern ermöglichen soll, ihre Wohnung durch Untervermietung finanzieren und behalten zu können. Hiermit ist der Gedanke der Gewinnerzielung nicht vereinbar.