
Klimaanlage in der WEG - auch ohne Beschluss möglich?
Der BGH beschäftigte sich jüngst in einem Urteil mit dem Einbau von Klimaanlagen in Immobilien, die unter Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen. Was Sie nun als Wohnungseigentümer beachten müssen:
Wann ist ein Beschluss nötig?
Häufig verbaut werden sogenannte Klima-Split-Geräte. Diese bestehen aus einem Kompressor, der sich außerhalb des Gebäudes befindet und einem Verdampfer im Inneren. Regelmäßig liegt darin rechtlich gesehen eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Hierfür ist dann ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nötig. Andernfalls ist die bauliche Veränderung rechtswidrig. Unter Umständen kann im Einzelfall jedoch Wohnungseigentümern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung der nötigen Genehmigung zustehen.
Lärm der Klimaanlage als maßgebender Faktor
Das wohl interessanteste an der Entscheidung: Ob ein solcher Genehmigungsanspruch besteht, richtet sich unter anderem maßgeblich nach den Maßstäben der TA-Lärm. Diese "Technische Anleitung" bestimmt dB-Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen. Dass diese Grenzwerte, die ursprünglich aus dem öffentlichen Recht kommen, auch im Zivilrecht Orientierung geben können, bestätigte nun der Bundesgerichtshof. Wäre eine Klimaanlage also lauter als es die TA-Lärm erlaubt, stünde dies gegebenenfalls einem Genehmigungsanspruch entgegen.
Altanlagen bemessen sich nach altem Recht
Das besondere im Fall vor dem Bundesgerichtshof war jedoch, dass die Anlage bereits 2014 vollständig installiert wurde. Für alle Anlagen, deren Einbau bis zum 30.11.2020 abgeschlossen wurde, gilt nämlich noch die alte Rechtslage.
Fazit
Vor dem Einbau einer Klimaanlage ist es in jedem Fall ratsam, einen positiven Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeizuführen. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Anlagen die Grenzen der TA-Lärm und andere technische Grenzwerte nicht überschreiten.