
Ärger beim Autokauf - Wie beweist man den Mangel einer Kaufsache?
Der BGH befasste sich in zwei aktuellen Entscheidungen mit der Frage nach dem Beweis des Mangels einer Kaufsache. Dabei drehten sich die Urteile im Kern um die Beweislastumkehr des § 477 BGB und die Frage, ob der Beweis des Gegenteils schon damit erbracht werden kann, dass behauptet wird, dass eine Mangelerscheinung auch alternative Ursachen haben könnte.
Wann ist eine Kaufsache mangelhaft?
Nach § 434 Abs. 1 BGB ist eine Kaufsache mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang entweder den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen nicht entspricht. In dem ersten Fall, dem der BGH vorlag, ging es um einen Autokauf. Der gekaufte PKW brannte bereits einige Wochen nach dessen Erwerb aus. Im zweiten Fall schwenkte ein Motorroller hin und her, sodass die Fahrt damit zu einem Sturz führte. Relativ eindeutig stellt beides eine Abweichung im Sinne des § 434 BGB dar. Die entscheidende Frage ist aber, ob die Abweichung auch schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nur dann liegt auch ein Mangel vor. Grundsätzlich trägt der Käufer hierfür die Beweislast.
Was besagt die Beweislastumkehr des § 477 BGB?
Der Beweis, dass die Abweichung schon bei Gefahrübergang vorlag, ist praktisch gesehen schwer zu erbringen. Aus diesem Grund gibt es den § 477 BGB, der auf EU-Recht zurückzuführen ist. Diese Norm gilt für Käufe von Waren durch Verbraucher von Unternehmer. Sie besagt, dass wenn eine Abweichung innerhalb eines Jahres nach Kauf der Ware erscheint, widerlegbar vermutet wird, dass die Abweichung schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Mit anderen Worten: Zeigt sich eine Abweichung binnen eines Jahres ab Kauf, liegt dieser vermutlich schon seit Gefahrübergang vor und die Sache ist mangelhaft. Damit liegt die Beweislast nunmehr beim Verkäufer, der beweisen muss, dass die Abweichung erst nach Gefahrübergang auftrat.
Was hat der BGH nun konkretisiert?
In vorherigen Urteilen wurde Verkäufern Recht gegeben, die schlicht Ersatzursachen für die Abweichungen behauptet haben. Im Fall des Autokaufs wurde argumentiert, der Brand könne genauso gut auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein, der jedoch erst nach Gefahrübergang auftrat. Beim Motorroller lautete die Verteidigung, die Schwingungen könnten auch durch schlechtes Fahrverhalten entstanden sein. Dieser Prozessstrategie hat der BGH nun zu Recht einen Riegel vorgeschoben. Die Beweislastumkehr wäre entkräftet, wenn eine solche pauschale Behauptung schon für den Beweis des Gegenteils genügen würde. Andernfalls könnten sich Verkäufer durch das Aufzählen von möglichen Alternativursachen für die Abweichungen schon entlasten. Der Verbraucherschutz wäre so aber umgangen.
Wie kann der Beweis des Gegenteils bei § 477 BGB dann noch gelingen?
Selbstverständlich gibt es für Verkäufer weiterhin Möglichkeiten, den Beweis des Gegenteils in solchen Konstellationen zu erbringen und damit die Vermutung des § 477 BGB zu entkräften. Kann der Verkäufer beweisen, dass alle möglichen Ursachen für die Abweichung ihm nicht zurechenbar sind, ist die Vermutung widerlegt. Kommt für den Autobrand, etwa wegen eines vorherigen KFZ-Gutachtens, ausschließlich fehlerhaftes Nutzerverhalten in Betracht, kann so noch der Beweis des Gegenteils gelingen. Das sollte jedoch rein praktisch gesehen selten der Fall sein.
Fazit
Der BGH hat in seinen Entscheidungen erneut maßgeblich die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Die Vermutung des § 477 BGB können Verkäufer nun nur noch schwer widerlegen, indem sie beweisen, dass alle möglichen Ursachen für einen abweichenden Zustand in der ausschließlichen Verantwortlichkeit des Käufers liegen. Verbrauchern ist es damit im Ergebnis möglich, häufiger ihre Gewährleistungsansprüche durchzusetzen, da sie sich prozesstaktisch einfacher auf das Vorliegen eines Mangels berufen können.