
Überwachungskamera des Nachbarn - Was kann man dagegen tun?
Überwachungskameras werden immer günstiger und zugänglicher. Sie lassen sich per Handy steuern und liefern rund um die Uhr Bild- und Videoaufnahmen. Oft sind sie als Sicherheitsmaßnahme gedacht, können jedoch auch zweckentfremdet werden, z.B. zur unzulässigen Überwachung der Nachbarschaft. Wann der Einsatz von Kameras legitim ist, behandelt dieser Beitrag.
Mehrere Rechtsquellen, ein Prinzip
Wenn es um die Frage von Persönlichkeitsschutz geht, gibt es gleich mehrere Rechtsquellen, die gleichzeitig Anwendung finden. So schützt etwa das BGB vor Verletzungen der eigenen Persönlichkeit (§§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB) mithilfe des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs. Daneben gibt es jedoch auch u.a. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ebenfalls die Frage der Zulässigkeit von Überwachungskameras beantworten. All diesen Rechtsquellen ist jedoch eines gemein: Das ungefragte Fotografieren bzw. Filmen anderer ist grundsätzlich unzulässig!
Wann sind Überwachungskameras zulässig?
Zu jedem Grundsatz gibt es eine Ausnahme. Der Einsatz einer Überwachungskamera kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Kamera zur Verhütung bzw. Aufklärung von Straftaten dient - jedoch nur, wenn mehr als nur ein allgemeines Aufklärungsinteresse besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass es wahrscheinlich zu Straftaten kommen wird. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Straftaten gekommen ist. Es genügt ausdrücklich nicht die allgemeine, anlasslose Befürchtung, es könne zu Straftaten kommen.
Die Bedrohungswirkung der Kameras
Dadurch, dass Kameras u.a. Fischaugenobjektive benutzen, um einen größeren Bereich zu erfassen, ist es schwierig, zu sehen, was genau alles gefilmt wird. Somit geschieht es häufig, dass sich Nachbarn darauf berufen, dass ihre Kamera die betroffenen Personen überhaupt nicht filme. Dem ist der Bundesgerichtshof jedoch bereits 2010 zuvorgekommen. In seinem Urteil vom 16.03.2010 (Az. VI ZR 176/09) entschied der BGH, dass bereits die ernsthafte Befürchtung, gefilmt zu werden, genügt, um einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu begründen.
Fazit
Die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit von Überwachungskameras ist damit deutlich komplexer als etwa deren Installation. Unzulässig ist jedenfalls ein Filmen der Nachbarn aus anlassloser Befürchtung von Straftaten. Für einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch genügt es daneben auch bereits, wenn die ernsthafte Befürchtung besteht, gefilmt zu werden.