Enterbt – und trotzdem nicht leer ausgehen. Als naher Angehöriger steht Ihnen ein Pflichtteil zu. Wir berechnen ihn, verschaffen Ihnen Auskunft über den Nachlass und setzen Ihren Anspruch durch.
Was ist der Pflichtteil – und steht er Ihnen zu?
Wer ein nahes Familienmitglied im Testament übergeht, kann es nicht vollständig vom Nachlass ausschließen. Kinder, Ehegatten und unter Umständen Eltern haben Anspruch auf den Pflichtteil – die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben; er entsteht automatisch mit dem Erbfall, muss aber aktiv geltend gemacht werden.
In der Praxis ist der Pflichtteil oft umkämpft: Der Nachlasswert ist unklar, frühere Schenkungen verschleiern das Vermögen, und Fristen laufen. Wir bringen Klarheit – und holen für Sie, was Ihnen zusteht.
Ein Testament setzt andere als Erben ein und übergeht Sie als Kind oder Ehegatten. Wir prüfen Ihren Pflichtteil und machen ihn geltend.
Der Erbe mauert
Sie erhalten keine oder nur lückenhafte Auskunft über den Nachlass. Wir setzen Ihren Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis durch (§ 2314 BGB).
Es wurde viel verschenkt
Vermögen wurde zu Lebzeiten übertragen – oft an einzelne Angehörige. Wir prüfen Pflichtteilsergänzungsansprüche aus den letzten zehn Jahren (§ 2325 BGB).
Sie sind selbst Erbe
Ein Pflichtteilsberechtigter fordert Geld von Ihnen. Wir prüfen die Forderung, wehren überhöhte Verlangen ab und schützen den Nachlass – etwa die Immobilie vor dem Notverkauf.
So setzen wir Ihren Pflichtteil durch
1
Erstgespräch & Fristen sichern
Wir klären Ihre Situation, prüfen die Verjährung (§ 2332 BGB) und sorgen dafür, dass Ihnen keine Frist davonläuft.
2
Auskunft & Beurteilung
Wir fordern das Nachlassverzeichnis ein und beurteilen den Nachlass – inklusive Immobilien und früherer Schenkungen.
3
Berechnung Ihres Anspruchs
Auf dieser Grundlage beziffern wir Ihren Pflichtteil und etwaige Ergänzungsansprüche exakt.
4
Durchsetzung
Wir verhandeln mit dem Erben und setzen Ihren Anspruch notfalls gerichtlich durch.
Was kostet die Beratung?
Die Kosten für eine Erstberatung sind gesetzlich für alle Anwälte in einem einheitlichen Gesetz (dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt, wenn nicht eine Honorarvereinbarung vorab geschlossen wurde. Sie betragen höchstens 190 € zzgl. der Umsatzsteuer von 19 % und etwaigen Auslagen, falls diese tatsächlich angefallen sind (§ 34 RVG). Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach der Komplexität des Falls und dem Umfang der Beratung.
Kommt es später zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren fallen zusätzliche Anwalts- und Gerichtsgebühren an, die sich an der Höhe des Streitwerts bemessen. Unter Umständen trägt diese die unterliegende Partei, eine Rechtsschutzversicherung, oder es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Das kommt stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Wir geben Ihnen daher gerne vorab jederzeit transparent Informationen über die zu erwartenden Kosten, klären für Sie die Abdeckung mit einer Rechtsschutzversicherung, unterstützen Sie bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und zeigen Ihnen ehrlich, wo sich eine Einigung lohnt und wo Sie mit unserer Unterstützung weiter Ihre Rechte verfolgen sollten.
Geht es um eine Immobilie im Nachlass?
Gehört zum Nachlass ein Haus oder eine Eigentumswohnung, ist diese oft der Knackpunkt bei der Berechnung des Pflichtteils. Wir verbinden Erb- und Immobilienrecht aus einer Hand.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Was Ihnen gesetzlich zustünde, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und davon ab, wer sonst noch erbt. Wären Sie etwa als einziges Kind neben dem überlebenden Ehegatten (Zugewinngemeinschaft) zur Hälfte gesetzlicher Erbe, beträgt Ihr Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswertes. Der Pflichtteil ist immer ein reiner Geldanspruch – Sie werden nicht Miteigentümer von Haus oder Konten, sondern erhalten Geld in Höhe Ihrer Quote.
Wie schnell muss ich handeln? Kann mein Anspruch verjähren?
Ja. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel in drei Jahren (§ 2332 i.V.m. § 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben. Wer wartet, riskiert den vollständigen Verlust des Anspruchs. Deshalb sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen – auch wenn die Höhe noch unklar ist, lässt sich die Verjährung rechtzeitig hemmen.
Ich kenne den Wert des Nachlasses nicht. Habe ich Anspruch auf Auskunft?
Ja. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie gegen den Erben einen Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB). Der Erbe muss Ihnen Bestand und Wert des Nachlasses offenlegen – auf Verlangen auch durch ein notarielles Verzeichnis. So lässt sich Ihr Anspruch überhaupt erst beziffern. Verweigert oder verschleppt der Erbe die Auskunft, setzen wir diese für Sie durch.
Der Erblasser hat zu Lebzeiten viel verschenkt. Was passiert mit meinem Pflichtteil?
Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod gemacht hat, können Ihren Pflichtteil über den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöhen (§ 2325 BGB). Die Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet – im ersten Jahr voll, danach pro Jahr um ein Zehntel abschmelzend. Bei Übertragungen an den Ehegatten beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Auflösung der Ehe. Wir prüfen Ihren Fall gezielt, da hier häufig erhebliche Beträge im Spiel sind. Schnelles Handeln ist dringend anzuraten, da mit jedem Jahr der Anspruch weniger wird.
Ich wurde im Testament enterbt – steht mir trotzdem etwas zu?
Ja, genau dafür gibt es den Pflichtteil. Nahe Angehörige – Kinder, der Ehegatte und unter Umständen die Eltern – können nicht vollständig leer ausgehen, selbst wenn sie ausdrücklich enterbt wurden. Nur in seltenen, gesetzlich eng geregelten Ausnahmefällen ist eine Pflichtteilsentziehung möglich (§ 2333 BGB). Eine Enterbung allein nimmt Ihnen den Pflichtteil also nicht.
Kann ich ein Testament auch am Computer verfassen?
Nein, ein Testament, das nicht mithilfe eines Notars verfasst wird, muss vollständig eigenhändig – also von Hand – geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebener und ausgedruckter Text ist selbst dann unwirksam, wenn Sie ihn handschriftlich unterschreiben oder mit einem zusätzlich handschriftlichen Vermerk versehen, dass dies ihr letzter Wille ist. Die Folge: Das Testament ist nichtig, und es gilt die gesetzliche Erbfolge – die Ihrem Willen meist gerade nicht entspricht. Wer nicht handschriftlich testieren kann oder will, kann das Testament stattdessen notariell beurkunden lassen; dann genügt die Erklärung gegenüber dem Notar. Wir beraten Sie, welche Form für Ihre Situation die sichere ist, und formulieren Ihren letzten Willen rechtssicher.
FAQs auf unserer Website sind rein informativ und stellen keine Rechtsberatung dar. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, bedarf es stets einer individuellen Beratung.
'Im Falle eines gemeinsamen Todes sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.' Diese Formulierung in einem Berliner Testament sorgte beinahe für eine ungewollte Wendung und beweist einmal mehr, weshalb Erbrecht Präzision erfordert.
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OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2025 - 3 W 57/25
Ob Grundbesitz im Landkreis Forchheim oder hohe Immobilienwerte in Erlangen, Bamberg und Nürnberg – beim Pflichtteil zählt der richtige Wertansatz. Erfahren Sie mehr über unsere Tätigkeit an Ihrem Ort: