
Prozesskostenrisiko - Wer trägt im Zivilprozess welche Kosten?
Wer im Recht ist, muss es vor Gericht auch durchsetzen können. Doch ein Prozess kostet Geld, und viele Mandanten scheuen den Gang zum Gericht vor allem aus Sorge vor den Kosten. Diese Sorge mag teilweise auch berechtigt sein. Denn grundsätzlich gilt: Wer den Prozess verliert, zahlt auch die Kosten des Rechtsstreits. Um unnötige Kostenbelastungen durch verlorene Prozesse möglichst zu vermeiden, bieten wir Ihnen daher immer vorab eine offene und ehrliche Einschätzung an, welche Risiken der anstehende Prozess birgt, und klären für Sie eine Deckungszusage durch Ihre Rechtsschutzversicherung ab.
Welche Kosten entstehen in einem Zivilprozess?
Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich im Wesentlichen aus drei Posten zusammen: den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), den Kosten des eigenen Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Hinzu kommen gegebenenfalls Auslagen, insbesondere für Sachverständigengutachten und Zeugen. Gerade Gutachten können in Bau-, Kauf- oder Verkehrsunfallsachen schnell viel Geld kosten. Die Frage, welche Beweise für eine Klage angetreten werden, bedarf daher einer überlegten Strategie.
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Streitwert, also im Regelfall nach dem Betrag, um den gestritten wird. In erster Instanz fallen beim Gericht drei volle Gebühren an, beim Anwalt üblicherweise eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr von zusammen 2,5 Gebühren zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Bei einem Streitwert von 10.000 € ergibt sich so für die erste Instanz, ohne Gutachter- und Zeugenkosten, ein Gesamtkostenrisiko von ungefähr 4.750 €.
Der Grundsatz: Wer verliert, zahlt
Die zentrale Regel findet sich in § 91 Abs. 1 ZPO: Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere auch die dem Gegner entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Wer den Prozess verliert, zahlt also die Gerichtskosten, den eigenen Anwalt und den Anwalt der Gegenseite. Erstattet werden dabei allerdings nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG (§ 91 Abs. 2 ZPO). Hat die obsiegende Partei mit ihrem Anwalt ein höheres Honorar vereinbart, bleibt sie selbst auf der Differenz sitzen.
Dasselbe Prinzip gilt im Rechtsmittelverfahren: Wer erfolglos Berufung einlegt, trägt deren Kosten, § 97 Abs. 1 ZPO.
Was gilt bei einem Teilerfolg, einem Vergleich oder einer Klagerücknahme?
Selten gewinnt eine Partei auf ganzer Linie. Obsiegt jede Seite nur teilweise, werden die Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig geteilt. Wer etwa 10.000 € einklagt und nur 6.000 € zugesprochen bekommt, trägt 40 % der Kosten, der Gegner 60 %. Alternativ kann das Gericht in anderen Fällen, die etwa 50/50 ausgehen, die Kosten gegeneinander aufheben. Dann trägt jede Seite ihren eigenen Anwalt und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
Einigen sich die Parteien in einem Vergleich, ohne eine Regelung zu den Kosten zu treffen, gelten diese nach § 98 ZPO ebenfalls als gegeneinander aufgehoben. In der Praxis wird die Kostenfrage aber meist ausdrücklich mitverhandelt. Ein Vergleich hat zudem den Vorteil, dass sich die Gerichtsgebühren von drei auf eine Gebühr ermäßigen.
Nimmt der Kläger seine Klage zurück, trägt er nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO grundsätzlich die gesamten Kosten. Auch hier ermäßigen sich jedoch die Gerichtsgebühren, wenn die Rücknahme frühzeitig erfolgt.
Gibt es Ausnahmen vom Grundsatz?
Eine wichtige Ausnahme regelt § 93 ZPO: Hat der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben und erkennt er den Anspruch sofort an, trägt der Kläger die Kosten, obwohl er in der Sache gewinnt. Wer also ohne vorherige Zahlungsaufforderung direkt klagt, riskiert, trotz berechtigter Forderung auf den Kosten sitzen zu bleiben. Vor jeder Klage sollte der Gegner deshalb nachweisbar zur Leistung aufgefordert und in Verzug gesetzt werden. Genau so gehen wir auch beim Forderungseinzug vor.
Besondere Regeln gelten außerdem im Familienrecht. In Scheidungssachen werden die Kosten nach § 150 Abs. 1 FamFG grundsätzlich gegeneinander aufgehoben, unabhängig davon, wer den Scheidungsantrag gestellt hat. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zu Scheidung & Zugewinn.
Gewonnen und trotzdem gezahlt?
Ein Kostenerstattungsanspruch ist nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit des Gegners. Ist dieser insolvent, bleibt die obsiegende Partei auf ihren eigenen Anwaltskosten sitzen. Für die Gerichtskosten haftet der Kläger gegenüber der Staatskasse zudem als sogenannter Zweitschuldner (§§ 22, 31 Abs. 2 GKG), wenn beim Gegner nichts zu holen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger die Gerichtskosten vorschießen muss: Die Klage wird regelmäßig erst nach Zahlung des Vorschusses zugestellt (§ 12 Abs. 1 GKG). Vor einer Klage sollte daher immer auch geprüft werden, ob ein Urteil gegen den Gegner tatsächlich vollstreckt werden kann.
Die außergerichtlichen Anwaltskosten trägt grundsätzlich jeder selbst. Erstattet werden sie aber dann, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Zahlung dieser besteht, etwa als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) oder als Teil des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall, bei dem die gegnerische Haftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen muss.
Wie lässt sich das Kostenrisiko absichern?
Die naheliegendste Absicherung ist eine Rechtsschutzversicherung. Sie übernimmt nach erteilter Deckungszusage die eigenen Anwaltskosten, die Gerichtskosten und im Fall des Unterliegens auch die Kosten der Gegenseite. Zu beachten sind jedoch Wartezeiten, Selbstbeteiligungen und Ausschlüsse: Familien- und Erbrecht sind beispielsweise häufig nur für eine Beratung versichert, Streitigkeiten rund um den Bau oder Erwerb einer Immobilie oft gar nicht. Vor allem auch Streitigkeiten aus der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses sind in vielen Standardtarifen nicht mitversichert, sondern nur in einem erweiterten Tarif enthalten. Gerade Vermieter sollten daher individuell anhand ihrer Versicherungsbedingungen prüfen, ob etwa ein Streit mit dem Mieter über Mietrückstände oder eine Räumungsklage vom eigenen Versicherungsschutz umfasst ist.
Wer die Kosten aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann, hat unter den Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Erforderlich ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wichtig zu wissen: Die Prozesskostenhilfe deckt die eigenen Anwalts- und die Gerichtskosten, nicht aber die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wer verliert, muss diese nach § 123 ZPO trotzdem selbst erstatten.
Fazit
Im Zivilprozess gilt der einfache Grundsatz: Wer verliert, zahlt alles. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Abweichungen, etwa bei einem Teilerfolg, einem Vergleich, einem sofortigen Anerkenntnis oder in Familiensachen. Wer klagen will, sollte daher vorab nicht nur die Erfolgsaussichten, sondern auch das Kostenrisiko und die Zahlungsfähigkeit des Gegners realistisch einschätzen lassen. Wir beraten Sie daher gerne dazu, ob sich ein Prozess für Sie wirtschaftlich lohnt und wie Sie Ihr Kostenrisiko möglichst gering halten.